Identitätsfeststellung: SPG oder StPO?
admin — Sat, 05/22/2010 - 17:07
Identitätsfeststellungen: SPG oder StPO?
Bei bzw. nach diversen Aktionen und Demos, wurde von Seiten der Exekutive schon öfters eine massenhafte Aufnahme von Daten damit argumentiert, dass die Sicherheitsorgane die Daten von möglichen Zeug_innen zu sammeln hätten. Auch werden seit 2008 immer wieder Maßnahmenbeschwerden beim Unabhängigen Verwaltungssenat durch die Polizei damit ausgehebelt, dass die kritisierte Amtshandlung auf Grundlage der Strafprozessordung (StPO) durchgeführt wurde und somit der UVS über möglich rechtswidrige Vorgehensweisen dabei nicht urteilen darf, da der UVS nur über eine Missachtung der persönlichen Rechte des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) urteilen darf.
Im Kern geht es in dieser Angelegenheit darum, dass die Exekutive eine Doppelfunktion ausübt, einerseits als Sicherheitspolizei (zum Schutz von Recht und Ordnung) und andererseits als Kriminalpolizei (Nachforschung aufgrund von strafbaren Handlungen).
Im Folgenden ein genauerer Blick auf jene beiden Paragrafen die für fast jede Identitätsfeststellung herangezogen werden. Aus heiterem Himmel darf die Polizei (bei EU-Passinhaber_innen) auch weiterhin keine Personenkontrollen durchführen, eine Identitätsfeststellung ist nur dann zulässig, wenn entweder gegen die einzelnen Personen ein Verdacht auf eine Straftat vorliegt oder diese als mögliche Zeug_in gilt. Egal ob Verdacht oder Zeug_innenschaft - die Entscheidung darüber scheint in der eigenen dienstlichen Wahrnehmung der einschreitenden Beamten zu liegen.
Eine Amtshandlung kann auch wenn das gleiche Ziel der Identitätsfestellung besteht entweder aufgrund der sicherheitspolizeilichen oder der kriminalpolizeilichen Aufgabe der Exekutive passieren. Eine augenscheinliche Amtshandlung kann auch aus zwei Amtshandlungen bestehen: Einer Amtshandlung gegen einen "gefährlichen Angriff" (eine strafbare Handlung im Sinne des Strafgesetzbuches) und der nachfolgenden Strafrechtspflege (der Recherchearbeit der Polizei). Jeweils für eine dieser beiden Aufgaben der Exekutive gibt es eine eigene gesetzliche Regelung.
Die beide Paragraphen SPG § 35 und StPO § 118 erlauben also die Identitätsfeststellung im Bezug auf eine konkrete Straftat, ersterer während die Straftat noch begangen wird (z.B. die Verhinderung einer angemeldeten Veranstaltung) und die Polizei als Organ der Sicherheitsverwaltung diese Straftat unterbinden will, zweiterer im Rahmen der Strafrechtspflege danach, also den Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen der Kriminalpolizei als Vorbereitung eines Strafverfahrens (Prozess) vor Gericht. Der von der Polizei ins Feld geführte Paragraph § 118 StPO regelt die Identitätsfeststellung in der Strafprozessordung.
Welche Daten ermittelt werden dürfen
Der erste Unterschied der beiden gesetzlichen Bestimmungen betrifft die Quantität und Qualität der Daten, also was alles dokumentiert werden darf, und welche Informationen wir herausrücken müssen:
Das SPG definiert die Feststellung der Identität als: das Erfassen des Namens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Die Möglichkeiten in der Strafrechtspflege sind da schon weitgehender. In der StPO ist grundsätzlich erlaubt den Namen einer Person, ihr Geschlecht, ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort, ihren Beruf und ihre Wohnanschrift zu ermitteln. Wenn zur Identitätsfeststellung erforderlich ist es weiter erlaubt die Größe einer Person zu ermitteln, sie zu fotografieren, ihre Stimme aufzunehmen und ihre Papillarlinienabdrücke (Fingerabdruck) abzunehmen. Die bisherigen Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass die Exekutive zwar die Strafprozessordnung als Argument für ihr Handeln heranzieht um vor allem auch Zeug_innen zu erfassen, dass sie sich aber doch (meist) mit Name, Geburtsdatum und Anschrift zufrieden geben. Also weiterhin nichts sagen außer diesen drei Sachen!
Unsere Rechte und die Möglichkeit der Beschwerde
Der zweite Unterschied betrifft die Rechte der Betroffenen und die Möglichkeit der Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS), wenn eine Person in ihren subjektiven Rechten, die das SPG einräumt, verletzt wird.
Sowohl durch das SPG wie auch durch die StPO haben wir das Recht zu erfahren aus welchem Anlass (nach SPG auch den Zweck des Einschreitens) die Identitätsfeststellung erfolgt. Wenn wir nach SPG beamtshandelt werden und die Beamt_innen keinen Anlass nennen können, kann dagegen beim UVS Beschwerde eingelegt werden. Auch gegen die Nichteinhaltung weiterer durch das SPG gewährter Rechte (wie die Herausgabe der Dienstnummer oder die Möglichkeit von Vertrauenspersonen, SPG § 30) können Betroffene - Personen die durch Zwang in ihren (Freiheits-)Rechten beeinträchtigt werden - Beschwerde einlegen. Diese Möglichkeit haben wir bei einer Amtshandlung nach der StPO nicht, von solchen Rechten von Betroffenen finden wir in der Strafprozessordnung nicht einmal ein einziges Wort. Es bleibt nur der - ungleich kompliziertere - Einspruch wegen einer Rechtsverletzung im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft.
Diese Gesetzgebung ermöglicht der Exekutive, ohne Angst vor einer Kontrolle und am UVS vorbei, willkürlich unsere Daten aufzunehmen und zu sammeln und sich bei Amtshandlungen auszutoben. Für uns betreutet diese neue Vorgehensweise der Polizei uns noch intensiver als bisher auf unerfreuliche Erfahrung mit der Staatsgewalt vorzubereiten.
Und wie immer gilt: Keine Aussage bei Polizei und Staatsanwaltschaft! Keine Zusammenarbeit mit den Repressionsbehörden!
