Vermummungsverbot
admin — Mon, 11/30/2009 - 18:48
Vermummungsverbot
Wie schon oft thematisiert handelt es sich bei dem Vermummungsverbot um keinen Straftatbestand sondern um eine Verwaltungsübertretung. Sollte euch also ein behördlicher Brief ins Haus flattern braucht ihr euch nicht all zu große Sorgen machen. Damit wird kein Prozess eingeleitet der vor einer_m Richter_in endet. Der Vorwurf der Vermummung (abgesehen ob nun gerechtfertigt oder nicht) ist wie Falschparken und die Strafverfügung ist der dazugehörige Strafzettel. Im Gegensatz zum Falschparken kann jedoch die Strafe um einiges höher ausfallen. Gegen eine solche Strafverfügung habt ihr das Recht Einspruch zu erheben und das solltet ihr auch.
Der Gesetzestext im Wortlaut - Auszug aus dem Versammlungsgesetz zum Vermummungsverbot (in Kraft seit 1. September 2002).
§ 9. (1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,
1. die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder
2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
(2) Von der Festnahme einer Person gemäß § 35 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines Verstoßes gegen Abs. 1 ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; § 81 Abs. 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß.
(3) Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist.
